KÜO

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes sowie der § 1 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) verabschiedet. Gemäß § 1 Abs. 1 der KÜO sind folgende Anlagen kehr- und überprüfungspflichtig:

 

  1. Abgasanlagen,

  2. Heizgaswege der Feuerstätten,

  3. Räucheranlagen,

  4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

     

Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich dabei nach der Anlage 1 zur KÜO. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, soweit dies die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert, vgl. § 1 Abs. 4,5 KÜO.

 

Für weitere Informationen hinsichtlich der KÜO sowie der genaueren Anwendungsrelevanz jener gesetzlichen Grundlage für Sie als Verbraucher stehen wir gerne zur Verfügung, zudem verweisen wir freundlich auf die Verlinkung im Folgenden.

 

Kehr- und Überprüfungsordnung