1. BImSchV

Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates auf Grundlage des § 23 Abs. 1 (iVm §§ 48b, 59) Bundesimmisonsschutzgesetz (BImSchG) die

 

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsstätte (1. BImSchV)

 

verabschiedet. Der Anwendungsbereich jener 1. BImschV erstreckt sich gemäß ihres § 1 Abs. 1 auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des BImSchG bedürfen. Entsprechend der Legaldefintion des § 2 Nr. 5 1. BImSchV versteht man unter einer Feuerungsanlage eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung.

Für weitere Informationen hinsichtlich der 1. BImSchV und des BImSchG sowie der genaueren Anwendungsrelevanz jener gesetzlichen Grundlagen für Sie als Verbraucher stehen wir gerne zur Verfügung. Ansonsten verweisen wir Sie freundlich auf die Verlinkungen anbei.

 

1. BImSchV

BImSchG